Weil jeder mal eine Auszeit braucht

Verhinderungspflege

Weil jeder mal eine Auszeit braucht

Verhinderungspflege

Für pflegende Angehörige

Anspruch auf Entlastung

Für pflegende Angehörige

Anspruch auf
Entlastung

Wer übernimmt die Betreuung, wenn Sie als pflegende Person einmal verhindert sind? Ob Sie eine Auszeit für den Urlaub benötigen, einen Arzt- oder Friseurtermin wahrnehmen möchten oder vorübergehend durch Krankheit ausfallen – die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer Verhinderungspflege bis zu einem Betrag von 2.418 € im Jahr. Die Liste der in Frage kommenden Verhinderungsgründe ist nicht definiert, sie lässt sich daher beliebig erweitern.

Die Mehrheit der pflegenden Angehörigen wissen nicht, dass sie einen Anspruch darauf haben und lassen diesen Jahr für Jahr ungenutzt verfallen – gehören Sie auch dazu?!

 Nutzen Sie ihre Chance auf Erholung!

2.418 € im Jahr für Ersatzpflege, in der Sie mehr Freizeit haben.

Ihr Anspruch auf Pflegegeld entfällt dadurch nicht.

Sie können beliebige Leistungen aus unserem Leistungskatalog wählen, u.a. Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung.

Wir kümmern uns von der Anspruchsstellung bis hin zur Rechnungsstellung mit der Pflegekasse um alles – es entsteht keine Arbeit für Sie.

Häufig gestellte Fragen

FAQ

Verhinderungspflege wird gewährt, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – sei es wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Verpflichtungen. In solchen Fällen springen wir für Sie ein und sorgen dafür, dass die Betreuung nahtlos weitergeführt wird.

  •  Sie haben hierbei lediglich Vorteile, es entstehen keinerlei Nachteile für Sie.

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • Ihr Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 hat.
  • Sie ihn seit mindestens sechs Monaten im häuslichen Umfeld pflegen.
  • Sie eine Pause oder Unterstützung benötigen

Die Beantragung der Verhinderungspflege ist unkompliziert. Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt:

  1. Kontaktaufnahme mit uns für eine persönliche Beratung.
  2. Individuelle Planung der Pflegezeiten und Leistungen.
  3. Antragstellung bei Ihrer Pflegekasse.